Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Software Gigspace
Vorbemerkung
Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) ist das Unternehmen Haresoft, Inhaber Johannes Hasreiter, Oberöder Weg 41a, 94036 Passau. Der Verwender wird im Folgenden als „Lizenzgeber“ bezeichnet. Kunden bzw. Nutzer der Software werden ggf. als „Lizenznehmer“ bezeichnet.
§ 1 Vertragsgegenstand und Installation
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Der Lizenzgeber stellt seinen Kunden eine Verwaltungs- und Organisationssoftware (nachfolgend: Software) in Form eines webbasierten Onlinedienstes zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung der Software erfolgt in Form eines sog. „Software as a Service“-Dienstes, bei dem der Lizenzgeber nicht nur die Software online zur Nutzung zur Verfügung stellt, sondern auch die IT-Infrastruktur nebst üblichen Sicherungsmaßnahmen und die Speicherung der vom Lizenznehmer in das System eingegebenen Anwendungsdaten (nachfolgend: Daten) übernimmt. Die Datenspeicherung erfolgt auf Servern, die entweder vom Lizenzgeber und / oder einem Drittanbieter betrieben werden. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
Die Datenschutzerklärung ist abrufbar unter: https://gigspace.app/legal/data-policy
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Die Software lässt sich via Webinterface durch den Lizenznehmer selbst administrieren.
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Der Lizenznehmer ist auf eigene Kosten dafür verantwortlich, dass er die zur Nutzung der Software erforderlichen Systemvoraussetzungen erfüllt und über einen ausreichenden Internetzugang verfügt.
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Der Lizenzgeber stellt die Software dem Lizenznehmer im jeweils aktuellen Versionsstand zur Verfügung und behält sich inhaltliche und technische Updates ausdrücklich zu jeder Zeit vor. Im Rahmen der Updates kann es zu Wartungsfenstern, währenddessen die Nutzungsmöglichkeit der Software ggf. eingeschränkt ist, kommen. Ein sich ggf. aufgrund eines neuen Versionsstandes an Hard- und Softwaresystemen des Lizenznehmers ergebender Anpassungsaufwand ist vom Lizenznehmer zu tragen.
§ 2 Nutzungsrechte an der Software, Haftung und Freistellung
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Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache Recht ein, die Software zeitlich befristet für die in der Nutzungsvereinbarung festgelegte Dauer und in dem in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Umfang zu nutzen (nachfolgend: Lizenz). Eine Übertragung des Rechts zur Nutzung der Software ist dem Lizenznehmer nur in dem in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Umfang gestattet. Ein Lizenznehmer kann die Lizenz für eine Gruppe von mehreren Personen erwerben, wobei von der gesamten Gruppe die Lizenz genutzt werden kann. Die zur Gruppe gehörenden Personen sind dem Lizenzgeber bei Vertragsschluss mitzuteilen. Nur für diese Personen besteht eine Nutzungsberechtigung. Die Aufnahme weiterer Personen zur Gruppe, die auch zur Nutzung berechtigt sein sollen, bedarf der Zustimmung des Lizenzgebers.
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Weitere Rechte, also über die unter Nr. 1 genannte Nutzung hinausgehende, stehen dem Lizenznehmer nicht zu. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, die Lizenz zu veräußern oder zeitlich begrenzt an unbefugte Dritte (insbesondere durch Miete oder Leihe) zu übertragen. Der Lizenznehmer trifft die notwendigen Vorkehrungen, um eine Nutzung der Software durch unbefugte Dritte zu verhindern.
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Der Lizenznehmer darf durch Veröffentlichung von Texten, Bildern und Videodateien nicht gegen geltendes Recht, die guten Sitten und/oder gegen diese AGB verstoßen. Er hat insbesondere die Rechte Dritter (Namens-, Urheber-, Datenschutzrecht usw.) zu beachten. Mögliche Rechtsverletzungen sind unverzüglich anzuzeigen.
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Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber und dessen Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund einer der in diesen AGB festgelegten Pflichten des Lizenznehmers gegenüber dem Lizenzgeber und dessen Erfüllungsgehilfen geltend machen. Dies umfasst auch den Ersatz der hieraus resultierenden Schäden im weitesten Sinne, einschließlich der Kosten für eine angemessene Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
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Der Lizenznehmer ist verpflichtet, eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte und unsachgemäße Eingabe von Daten und/oder Verbreitung von Schadsoftware zu unterlassen.
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Die Software ist urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Alle Rechte hieran stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Die Anbindung von Dritt-Software ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform zulässig.
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Verletzt der Lizenznehmer eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen aus von ihm zu vertretenden Gründen und unterlässt, soweit eine Abmahnung erforderlich ist, die Verletzung trotz Abmahnung nicht, kann der Lizenzgeber den Zugriff des Lizenznehmers auf die Software sperren. Der Lizenznehmer hat im Fall der verschuldeten Verletzung einer oder mehrerer der vorstehenden Regelungen je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe der sechsfachen monatlichen Nutzungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr, die für einen längeren Zeitraum bemessen wird (vgl. § 3 Nr. 1), wird ggf. auf eine Monatsgebühr umgerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt unberührt.
§ 3 Nutzungsentgelt
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Der Lizenznehmer hat das in der Nutzungsvereinbarung ausgewiesene Nutzungsentgelt zu zahlen. Der Abrechnungszeitraum richtet sich nach der in der Nutzungsvereinbarung bestimmten Vertragslaufzeit. Für den Fall, dass eine Laufzeit für einen bestimmten Zeitraum fest vereinbart wird (z.B. für ein gesamtes Kalenderjahr), ist das Entgelt im Voraus für den gesamten Zeitraum zu bezahlen. Ansonsten ist das Entgelt monatlich im Voraus zu bezahlen. Sämtliche Preise/Beträge verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe. Für den Fall, dass der Lizenzgeber Kleinunternehmer i.S.v. § 19 Abs. 1 UStG ist, versteht sich der Preis ohne Umsatzsteuer. Es werden monatliche Rechnungen ausgestellt.
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Der Lizenzgeber ist berechtigt, das Nutzungsentgelt per Lastschrift einzuziehen. Weitere Zahlungsmöglichkeiten sind: Kreditkarte
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Der Lizenznehmer stimmt zu, dass er die Rechnungen elektronisch per E-Mail erhält.
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Der Lizenzgeber ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen sowie sich aus der Weiterentwicklung der Software ergebenden Verbesserung angemessen zu erhöhen. Der Lizenzgeber wird diese Preiserhöhung dem Lizenznehmer schriftlich oder per E-Mail bekannt geben und durch Einstellen einer aktualisierten Preisliste auf der Website veröffentlichen. Widerspricht der Lizenznehmer nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Mitteilung, gilt die Preiserhöhung als genehmigt. Der Lizenzgeber macht auf diesen Umstand besonders aufmerksam und behält sich vor, bei Widerspruch das Vertragsverhältnis unter Wahrung der berechtigten Interessen des Lizenznehmers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu kündigen oder unter Geltung der ursprünglichen Preisvereinbarung fortzuführen. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf ein bestimmtes Vorgehen besteht nicht.
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Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Lizenznehmer oder die Aufrechnung des Lizenznehmers mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Mängel der Software
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Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software unverzüglich anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird hierbei die Hinweise vom Lizenzgeber zur Problemanalyse im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Lizenzgeber weiterleiten.
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Der Lizenzgeber trifft alle zumutbaren technischen und personellen Vorkehrungen, um die Überlastung oder den Ausfall der Server oder des Systems weitestgehend auszuschließen. Eine Erreichbarkeit zu 100% kann jedoch nicht gewährleistet werden. Im Falle einer vorübergehenden Nichterreichbarkeit bemüht sich der Lizenzgeber um schnellstmögliche Problembeseitigung.
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Eine Kündigung des Lizenznehmers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauches sowie eine Minderung des Nutzungsentgelts bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Ersatz für erhebliche Aufwendungen sind erst zulässig, wenn dem Lizenzgeber ausreichende Gelegenheit (mindestens 2 Wochen) zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst anzunehmen, wenn diese unmöglich ist, sie vom Lizenzgeber verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Lizenznehmer gegeben ist.
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Die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängel der Software sind ausgeschlossen, falls die Mängel auf Softwarefehler beruhen und der Lizenznehmer ohne Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen an der Software vorgenommen hat.
§ 5 Haftungsbeschränkung
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Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
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Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 vorliegen.
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Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
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Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsabschluss. Es ist zu unterscheiden zwischen Verträgen, für die eine feste Laufzeit nicht festgelegt wurde und die monatlich im Voraus zu bezahlen sind, und Verträgen, für die eine Laufzeit für einen bestimmten Zeitraum fest vereinbart wurde (z.B. für ein Kalenderjahr), vgl. § 3 Nr. 1. Die erstgenannten, nicht laufzeitgebundenen Verträge laufen auf unbestimmte Zeit; sie können von beiden Parteien jeweils zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Dazu ist eine Kündigungsfrist nicht einzuhalten. Sofern eine Laufzeit nach Zeitabschnitten vereinbart wurde, ist eine Kündigung für beide Parteien nur zum Ende des jeweiligen Zeitabschnitts möglich. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Erfolgt eine Kündigung nicht zum Ende eines Zeitabschnitts, verlängert sich der Vertrag um die Zeit eines weiteren Zeitabschnitts, höchstens um ein weiteres Kalenderjahr.
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Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Der Lizenzgeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn sich der Lizenznehmer für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Bezahlung des monatlichen Entgelts oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe des Betrages von zwei Monatsentgelten in Verzug befindet. Des Weiteren besteht ein fristloses Kündigungsrecht des Lizenzgebers im Fall von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Lizenznehmers.
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Der Lizenzgeber kann im Fall einer fristlosen Kündigung einen sofort fälligen, pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 70 % der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen Monatsentgelte verlangen. Dies gilt nur für den Fall, dass der Vertrag mindestlaufzeitgebunden abgeschlossen wird. Dem Lizenznehmer wird eingeräumt, nachzuweisen, dass dem Lizenzgeber ein geringerer Schaden entstanden ist.
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Jede Kündigung bedarf der Textform. Textform meint in diesem Zusammenhang auch das Betätigen eines sog. „Buttons“ auf der Homepage des Lizenzgebers, der zur Kündigung führt. Mündlich kann die Kündigung nicht erklärt werden.
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Bei Beendigung des Vertrages erlischt das Recht des Lizenznehmers auf die weitere Nutzung der Software.
§ 7 Datenschutz
Die Parteien werden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder zukünftige Nachfolgeregelungen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Die EU-Kommission stellt eine Internetplattform zur Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) zur Verfügung. Diese OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen bzw. Online-Dienstleistungsverträgen. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
§ 9 Schlussbestimmungen
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Änderungen der Nutzungsvereinbarung sowie der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
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Der Lizenzgeber kann die vorliegenden AGB ändern. Die Änderungen werden dem Lizenznehmer in geeigneter Weise bekanntgegeben und gelten, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb eines Monats schriftlich oder in Textform widerspricht. Der Lizenzgeber macht auf diesen Umstand besonders aufmerksam und behält sich vor, bei Widerspruch das Vertragsverhältnis unter Wahrung der berechtigten Interessen des Lizenznehmers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu kündigen oder unter Geltung der alten AGB fortzuführen. Ein Anspruch hinsichtlich eines bestimmten Vorgehens besteht seitens des Lizenznehmers nicht.
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Sollte eine Bestimmung der Nutzungsvereinbarung und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Gleiches gilt im Fall des Vorhandenseins einer Regelungslücke.
Passau, November 2021